der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeits- und Organisationspsychologie SGAOP
Artikel 1
Name Die Schweizerische Gesellschaft für Arbeits- und Organisationspsychologie (SGAOP) ist der Zusammenschluss der Psychologinnen und Psychologen, die in Forschung, Beratung und Anwendung der Arbeits- und Organisationspsychologie tätig sind.
Sitz Sie ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnort des Sekretariates.
Zusammenarbeit Die SGAOP ist als Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband. Die SGAOP arbeitet mit der FSP zusammen (vgl. Artikel 11).
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 2
Zweck Die SGAOP betrachtet die Arbeits- und Organisationspsychologie als eine eigenständige Teildisziplin der Psychologie, die aus ihrer geschichtlichen Entwicklung besondere wissenschaftliche und berufliche Anforderungen und Ausbildungsvoraussetzungen ableitet. In diesem Rahmen hat sie zum Zweck:
a) die Förderung der arbeits- und organisationspsychologischen Forschung sowie deren Anwendung;
b) die Förderung der Ausbildung von Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen;
c) die Förderung der beruflichen Weiterbildung der Psychologinnen und Psychologen, die auf dem Gebiet der Arbeits- und Organisationspsychologie tätig sind;
d) die Wahrung der Interessen des Berufsstandes, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung fachlicher und berufsethischer Standards;
e) Die Förderung der Beziehung zu verwandten Gebieten in der Psychologie und anderen arbeits- und organisationswissenschaftlichen Disziplinen sowie relevanten Gebieten anderer Wissenschaften und ihren Anwendungen;
f) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen verwandter Zielsetzung;
g) die Förderung der Verbreitung und Publikation von Erkenntnissen aus der Arbeits- und Organisationspsychologie durch Publikationen, Tagungen und Kurse.
Artikel 3
Mitglieder Die SGAOP besteht aus ordentlichen Mitgliedern (OM), ordentlichen Mitgliedern mit Kandidaten-Status (OM cand.) und ausserordentlichen Mitgliedern (AOM). Ordentliche Mitglieder haben einen Universitätsabschluss mit Psychologie im Hauptfach (Standard FSP) und verfügen über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Arbeits- und Organisationspsychologie (Standard SGAOP). Ordentliche Mitglieder mit Kandidaten-Status besitzen den Standard FSP, aber noch keinen Standard SGAOP.
Wer diese Bedingungen erfüllt, kann auf Gesuch auch ausserordentliches Mitglied der SGAOP werden. Ordentliche Mitglieder müssen auch ordentliche Mitglieder der FSP sein. Wer die Anforderungen an eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllt, kann als ausserordentliches Mitglied aufgenommen werden. Ausserordentliche Mitglieder können FSP-Mitglieder werden, sofern sie die FSP-Anforderungen erfüllen.
Aufnahme Das Aufnahmegesuch ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand prüft die Gesuche und beschliesst über die Aufnahmen. Diese Beschlüsse werden allen Mitgliedern bekanntgemacht. Ein Aufnahme-Reglement legt die Kriterien und Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens fest.
Austritt Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er wird auf das Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Streichung Die Streichung der Mitgliedschaft durch den Vorstand erfolgt, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt.
Ausschluss Ein beantragter Ausschluss erfolgt in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt ohne Angabe der Gründe.
Artikel 4
Rechte, Pflichten Jedes ordentliche Mitglied besitzt an der Mitgliederversammlung Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Die ordentlichen Mitgliedern mit Kandidaten-Status besitzen Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht. Sie können jedoch nicht in den Vorstand sowie nicht als Delegierte für die FSP-Delegiertenversammlung gewählt werden. Die ausserordentlichen Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Das Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen muss persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Die Mitglieder verpflichten sich auf die berufsethischen Grundsätze der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP).
Die Mitglieder verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
Artikel 5
Organe Die Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren bzw.-revisorinnen
Artikel 6
Mitgliederversammlung Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie ist zwei Monate im voraus anzukündigen. Der Vorstand kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:
1. Jahresbericht des Vorstands und der Rechnungsführung.
2. Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und der weiteren Mitglieder des Vorstandes; Wahl der Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen, eines Ersatz-Rechnungsrevisors bzw. einer -revisorin sowie von Delegierten in andere Verbände.
3. Erlass allgemein verbindlicher Bestimmungen.
4. Ausschluss von Mitgliedern.
5. Festsetzung des Jahresbeitrages.
6. Behandlung weiterer Geschäfte, die der Vorstand unterbreitet. Jedes Mitglied kann drei Monate vor der Mitgliederversammlung die Traktandierung eines Geschäftes vom Vorstand verlangen.
7. Statutenänderungen oder Auflösung der Gesellschaft.
Entscheidungsfindung Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Wahlen und Ausschlüsse werden geheim durchgeführt. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann bei Wahlen auch offen abgestimmt werden, jedoch nicht bei Ausschlüssen von Mitgliedern.
Über Sachgeschäfte wird, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird, offen abgestimmt. Für Sachgeschäfte genügt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid.
Es kann nur über Geschäfte abgestimmt werden, die auf der definitiven Traktandenliste aufgeführt sind.
Protokoll Über Entscheidungen und Wahlen wird ein Protokoll verfasst, das allen Mitgliedern zugestellt wird.
Artikel 7
Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich. Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt die Gesellschaft gegen aussen. Der Vorstand erledigt alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Geschäfte. Der Vorstand informiert die Mitglieder mindestens einmal jährlich über die laufenden Geschäfte. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid. Über alle Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Artikel 8
Delegierte Delegierte der SGAOP in andere Verbände werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Delegierten informieren den Vorstand laufend über geplante Aktivitäten und gefallene Entscheidungen in den anderen Verbänden. Sie konsultieren den Vorstand bezüglich der zu vertretenden Strategie.
Artikel 9
Finanzen Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus den Mitgliederbeiträgen, Beiträgen Dritter und den Einnahmen aus Ausbildungsveranstaltungen, Publikationen und Dienstleistungen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen
Artikel 10
Revisoren/Revisorinnen Zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen prüfen Buch- und Kassaführung sowie die Jahresrechnung und stellen Antrag an die Mitgliederversammlung.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit der FSP
a) Alle ordentlichen Mitglieder der SGAOP, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP.
b) Alle ordentlichen Mitglieder, die dem FSP-Standard nicht entsprechen, sind ausserordentliche Mitglieder der FSP.
c) Mitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder der SGAOP sind, können unter Zustimmung der FSP und der SGAOP ausserordentliche Mitglieder der FSP werden.
d) Die SGAOP darf bleibend maximal 25% ordentliche Mitglieder haben, die dem FSP-Standard nicht entsprechen.
e) Die SGAOP zieht die FSP bei, sobald die FSP durch ihre Tätigkeit direkt betroffen wird.
f) Die SGAOP haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der SGAOP.
g) Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres der FSP erfolgen.
h) Bei Konflikten zwischen der SGAOP und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt die SGAOP die FSP als Schlichtungsinstanz.
i) Von der FSP nach Rücksprache mit der SGAOP ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der SGAOP ausgeschlossen.
j) Während der Zusammenarbeit der SGAOP mit der FSP dürfen die Artikel 1, Abs. 3 und Artikel 11 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.
Artikel 12
Statutenänderung, Auflösung Der Änderungs- bzw. Auflösungsantrag muss vollständig auf der definitiven Traktandenliste zur Mitgliederversammlung sein. Für die Beschlussfassung ist ein Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen nötig.
Artikel 13
Schlussbestimmungen Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 11. Dezember 1989 genehmigt und in Kraft gesetzt und an den Mitgliederversammlungen vom 4. Oktober 1991, 18. Oktober 1996, 31. Oktober 1997, 29. Oktober 1999, 19. Oktober 2001, 29. Oktober 2004 und 21. Oktober 2005 und 16. November 2007 geändert.